Auch als Inhaftierte/r einer hessischen Justizvollzugsanstalt haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag an die Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige zu stellen. Dazu sollte eine komplette Gläubigeraufstellung vorhanden sein und ein Gespräch mit der für die Anstalt zuständigen Schuldnerberatung über den Sozialdienst stattgefunden haben. Über diesen können dann die Formulare der Stiftung - ergänzt durch einen Lebenslauf und einer Voranfrage für eine Sanierungshilfe - eingereicht werden. Dabei spielt die Gläubigeranzahl oder die Verschuldungssumme eine untergeordnete Rolle. Anzugeben sind auf jeden Fall Schmerzensgeldforderungen, Schadenswiedergutmachungen oder Opferentschädigungen.
Nach Vorliegen der Stiftungsformulare und einem Sozialbericht / Vollzugsplan kann von der Stiftung eine Sanierungshilfe in Aussicht gestellt werden, wenn u.a. die Rückzahlung in Form von monatlichen Ansparungen z.B. auf dem Hausgeldkonto als Indiz für die Rückzahlungswilligkeit erfolgt.
Die Gläubigerverhandlung wird dann vom Sozialdienst oder der Schuldnerberatung der Anstalt mit dem Ziel geführt, dass sich die Forderungsinhaber (nicht die persönlichen Opfer) auf einen Vergleich mit Einmalzahlung einlassen und auf die Restforderung verzichten. Das Verhandlungsergebnis wird anschließend der Stiftung zugeleitet, die nach Zustimmung der Geschäftsführung / des Vorstands einen Darlehensvertrag erstellt. Nach Überweisung der Ansparsumme und dem Vorliegen des unterschriebenen Vertrags durch Sie, erhalten die Gläubiger den ihnen zustehenden Einmalbetrag per Überweisung direkt von der Stiftung.
In den Folgemonaten / Jahren zahlen Sie die Darlehenssumme in den vereinbarten Raten zurück; Sondereinzahlungen sind jederzeit möglich. Nach vollständiger Tilgung der Sanierungshilfe erhalten Sie einen entsprechenden Erledigungsbestätigung zugeschickt.