Stiftungsverfassung


(vom 22.5.1979, zuletzt geändert am 19.2.2008)

§ 1  Name, Sitz, Rechtsform

Die „Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige“ ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden.

 

§ 2  Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, finanzielle Notlagen von Straffälligen zu beheben oder zu lindern, um deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Diese Hilfe erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Darlehen zur Tilgung von Schulden Straffälliger. Zur Beseitigung oder Senkung einer aus der Inanspruchnahme von Darlehen entstehenden Zinsbelastung kann die Stiftung den Straffälligen Zuschüsse bewilligen. Beihilfen und Zuschüsse kann die Stiftung zur Förderung und Durchführung von Fachberatung und Fortbildung zum Schwerpunkt Schuldnerberatung gewähren. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
  2. Begünstigt werden können nur Straffällige, bei denen die Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie in Zukunft ein Leben ohne Straftaten führen und dass sie das Darlehen in angemessener Zeit zurückzahlen werden.
  3. Der Höchstbetrag einer Leistung nach Abs. 1 im Einzelfall soll 8.000,00 Euro nicht übersteigen.
  4. Der Vorstand erlässt die näheren Richtlinien über die Gewährung von Darlehen, Beihilfen und Zuschüssen (§ 2 Abs. 1) im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.
  5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

§ 3  Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist bei einem Geldinstitut anzulegen. Seine Erträge und sonstigen Einnahmen dienen vornehmlich der Vergabe und Sicherung von Darlehen, die in  Erfüllung des Stiftungszwecks gegeben werden.
  2. Das Vermögen der Stiftung ist nach Möglichkeit in seinem Bestand zu erhalten.
  3. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
  4. Das Stiftungsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Stiftungsorgan

  1. Organ der Stiftung ist der Vorstand. Er führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Führung der laufenden Geschäfte; die Geschäftsführung bereitet die Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse vor.
  3. Die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung ist ehrenamtlich. Diese Personen haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen.

§ 5  Vorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus sieben Personen, die im Berufsleben unterschiedlichen gesellschaftlichen Institutionen, Verbänden oder Einrichtungen angehören oder angehört haben.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Ministerin oder vom Minister der Justiz auf die Dauer von fünf Jahren berufen; eine wiederholte Berufung ist möglich.
  3. Ein Mitglied des Vorstandes kann von der Ministerin oder vom Minister von seinem Amt entbunden werden, wenn es dies beantragt oder seinen Pflichten gröblich zuwiderhandelt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte jeweils für ein Geschäftsjahr eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Vertreter.

§ 6  Beschlussfassung

  1. Die Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasst. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

§ 7  Vertretung der Stiftung

  1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstands, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter, vertritt die Stiftung zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8  Geschäftsführung

  1. Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
  2. Der Vorstand ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von deren Vertreterin oder Vertreter zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.
  3. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und eine Aufstellung des Vermögens enthalten muss.
  6. Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, die Aufstellung nach Abs. 4 zu prüfen.

§ 9  Anfallberechtigung

  1. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an das Land Hessen. Das Land Hessen ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich für Zwecke der Gefangenen- und Entlassenenhilfe zu verwenden.

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