Richtlinien und Arbeitshinweise

Richtlinien über die Gewährung von Darlehen, Beihilfen und Zuschüssen der Stiftung „Resozialisierungsfonds für Straffällige“ in Wiesbaden

 (geänderte Fassung, gemäß Vorstandsbeschluss vom 07.03.2008)


 I. Allgemeines

 

Mit der 1979 durch den hessischen Minister der Justiz gegründeten Stiftung bürgerlichen Rechts wurde eine spezielle Möglichkeit der Schuldenregulierung für straffällig gewordene Bürgerinnen und Bürger geschaffen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben.

 

Die Hilfe erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Darlehen der Stiftung. Die so gewährte Hilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll straffällig gewordene Bürgerinnen und Bürger befähigen, künftig in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, die Eigenverantwortlichkeit stärken, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung erhöhen und erneute Straffälligkeit verhindern helfen. Grundsätzlich wird eine Gesamtsanierung der Verbindlichkeiten angestrebt, wobei sich Art und Höhe der Sanierungshilfe nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Schuldnerinnen und Schuldner bestimmen. Bei Schadenswiedergutmachungen sollen Opfer von Gewalttaten vorrangig Berücksichtigung finden. Die Obergrenze für ein Darlehen zur Schuldensanierung liegt in der Regel bei 3.000,00 Euro. In begründeten Ausnahmefällen können Darlehen bis zu 8.000,00 Euro gewährt werden.

 

Leistungen der Stiftung sind nicht dazu bestimmt, Ansprüche auf Hilfen von Sozialleistungsträgern zu ersetzen. Auf die Gewährung von Hilfen des Resozialisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.


II. Voraussetzungen

  1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll während des gesamten Zeitraumes der Sanierung, von der Antragstellung bis zur Rückzahlung des Kredits, aktiv mitarbeiten, unter anderem durch
     a) Erfassen aller bestehenden Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Antragstellung;
     b) Erstellen eines monatlichen Haushaltsplans mit allen Einnahmen und Ausgaben;
     c) Erklärung des Einverständnisses für die Verhandlungen mit den Gläubigern (Erteilen einer Vollmacht);
     d) Vornahme von Ansparungen ab Beginn der Gläubigerverhandlungen in Höhe der zu erwartenden Tilgungsrate.
  2. Aus dem ggf. von betreuenden Sozialdiensten zu erstellenden Sozialbericht soll hervorgehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller durch die beabsichtigte Schuldensanierung eine wesentliche Resozialisierungshilfe erhält. Der Sozialbericht soll darlegen:
     a) den Zusammenhang zwischen Schulden und Resozialisierungsproblematik;
     b) Entstehen der Schulden im direkten oder weiteren Zusammenhang mit der Straftat;
     c) Möglichkeiten von Entschädigungszahlungen und Schmerzensgeld an Opfer von Gewalttaten als Beitrag zum Täter-Opfer-Ausgleich.

III. Antragstellung

 

 1. Findet eine Betreuung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, der Straffälligen- oder Haftentlassenhilfe statt, wird der Antrag auf Sanierungshilfe bei diesem gestellt.

 2. Anträge können auch bei sonstigen Schuldnerberatungsstellen gestellt werden.


IV. Gläubigerverhandlungen und Erstellung eines Sanierungsplans

  1. Ergibt sich aufgrund der Prüfung der Unterlagen, dass eine Sanierungshilfe notwendig und durchführbar ist, wird die betreuende Mitarbeiterin oder der betreuende Mitarbeiter von der Geschäftsstelle der Stiftung beauftragt, die Gläubigerverhandlungen unter dem Vorbehalt der endgültigen Zustimmung durch den Stiftungsvorstand aufzunehmen. Ziel der Vergleichsverhandlungen ist es, eine Reduzierung der Gesamtverbindlichkeiten herbeizuführen und eine Gesamtsanierung zu ermöglichen.
  2. Persönliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche von durch die Straftat Verletzten sollen im Regelfall nicht verglichen werden.
  3. Die Gesamthöhe der anzustrebenden Vergleichsumme richtet sich vorrangig nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Schuldnerin oder des Schuldners.
     a) Die Höhe der monatlichen Raten für ein Umschuldungsdarlehen soll von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auch während einer längeren Laufzeit aufgebracht werden können.
     b) Rückzahlungsfristen über fünf Jahre sollten vermieden werden.
     c) Ein Stiftungsdarlehen ist in der Regel auf 3.000,00 Euro limitiert. In begründeten Einzelfällen, über die ein gesonderter Vorstandsbeschluss herbeizuführen ist, kann eine Sanierungshilfe bis zu 8.000,00 Euro gewährt werden.
  4. Nach Abschluss der Gläubigerverhandlungen werden die erzielten Vergleichsbeträge gesondert erfasst und unter Beifügung der Zustimmungserklärungen der Gläubiger bei der Geschäftsstelle der Stiftung eingereicht.
  5. Die Geschäftsstelle der Stiftung ist berechtigt, nach Rücksprache mit der betreuenden Beratungsstelle ergänzend mit den Gläubigern über eine weitere Reduzierung der Forderungen zu verhandeln.
  6. Die Geschäftsstelle führt im Ausnahmefall selbständig die Verhandlungen mit Gläubigern, z. B., wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine fachkundige Beratungsinstitution vor Ort nicht zur Verfügung steht.

V. Bewilligungsverfahren

  1. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen legt die Geschäftsstelle den Antrag auf Sanierungshilfe mit einer abschließenden Stellungnahme dem Geschäftsführer bzw. den vom Vorstand gebildeten Vergabeausschüssen und danach dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Entscheidung vor. Für Sanierungshilfen bis zu 3.000,00 Euro trifft die Entscheidung über die Genehmigung der Geschäftsführer.
  2. Von der Entscheidung des Vorstands oder des Geschäftsführers werden die Antragstellerin oder der Antragsteller und der betreuende Sozialdienst durch die Geschäftsstelle unterrichtet.

VI. Abwicklung des Darlehensvertrages

  1. Die Stiftung schließt mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Darlehens- und Forderungsabtretungsvertrag in Höhe der Summe der vereinbarten Vergleichsbeträge und zahlt entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen nach dem Zustandekommen des Vertrages die Vergleichsbeträge an die beteiligten Gläubiger aus. Im Darlehensvertrag werden regelmäßige monatliche Tilgungsraten, ggf. zu erhebende Zinsen sowie die Laufzeit der Tilgung festgelegt.
  2. Der angesparte Betrag ist als erste Rate mit Vertragsabschluss bei der Stiftung einzuzahlen und wird im Tilgungsplan entsprechend berücksichtigt.
  3. Im Falle von Unregelmäßigkeiten bei der Darlehenstilgung kontaktiert die Geschäftsstelle zunächst die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer sowie auch die betreuende Insti-tution, um die Ursache des Zahlungsverzuges aufzuklären.
  4. Einem Zahlungsverzug bei der Darlehenstilgung soll vorrangig mit sozialpädagogischer Budgetberatung für die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer begegnet werden. Dabei kommt neben einer vorübergehenden Stundung auch eine Reduzierung der Kreditraten bei entsprechend verlängerter Laufzeit oder ein zeitlich befristeter Zinszuschuss durch die Stiftung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Stiftungsverfassung) in Betracht. Die Gewährung entsprechender Zahlungserleichterungen bedarf jeweils der schriftlichen Bestätigung von Seiten der Stiftung.
  5. Von der im Darlehensvertrag obligatorisch vereinbarten Lohn- und Gehaltsabtretung soll nur mit Zustimmung der Geschäftsführung der Stiftung Gebrauch gemacht werden. Die Geschäftsführung wird allerdings das gerichtliche Mahnverfahren betreiben, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner den vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Schuld nicht anerkennt oder Rückzahlungsvereinbarungen unbegründet nicht einhält. Bei der Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wird von der Geschäftsführung darauf geachtet, dass diese unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten vertretbar erscheinen.
  6. Nach vollständiger Rückzahlung des Stiftungsdarlehens wird der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine Erledigungsbestätigung sowie eine Abrechnung über den Ausgleich des Darlehenskontos übersandt.

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Hinweise und Erläuterungen zu den Richtlinien über die Übernahme von Gewährung von Darlehen
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