(geänderte Fassung, gemäß Vorstandsbeschluss vom 07.03.2008)
I. Allgemeines
Mit der 1979 durch den hessischen Minister der Justiz gegründeten Stiftung bürgerlichen Rechts wurde eine spezielle Möglichkeit der Schuldenregulierung für straffällig gewordene Bürgerinnen und Bürger geschaffen, die ihren Wohnsitz in Hessen haben.
Die Hilfe erfolgt in der Regel durch die Gewährung von Darlehen der Stiftung. Die so gewährte Hilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll straffällig gewordene Bürgerinnen und Bürger befähigen, künftig in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, die Eigenverantwortlichkeit stärken, die Fähigkeit zur Selbstbestimmung erhöhen und erneute Straffälligkeit verhindern helfen. Grundsätzlich wird eine Gesamtsanierung der Verbindlichkeiten angestrebt, wobei sich Art und Höhe der Sanierungshilfe nach dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen der Schuldnerinnen und Schuldner bestimmen. Bei Schadenswiedergutmachungen sollen Opfer von Gewalttaten vorrangig Berücksichtigung finden. Die Obergrenze für ein Darlehen zur Schuldensanierung liegt in der Regel bei 3.000,00 Euro. In begründeten Ausnahmefällen können Darlehen bis zu 8.000,00 Euro gewährt werden.
Leistungen der Stiftung sind nicht dazu bestimmt, Ansprüche auf Hilfen von Sozialleistungsträgern zu ersetzen. Auf die Gewährung von Hilfen des Resozialisierungsfonds besteht kein Rechtsanspruch.
II. Voraussetzungen
III. Antragstellung
1. Findet eine Betreuung durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Justiz, der Straffälligen- oder Haftentlassenhilfe statt, wird der Antrag auf Sanierungshilfe bei diesem gestellt.
2. Anträge können auch bei sonstigen Schuldnerberatungsstellen gestellt werden.
IV. Gläubigerverhandlungen und Erstellung eines Sanierungsplans
V. Bewilligungsverfahren
VI. Abwicklung des Darlehensvertrages